Im Bereich des Grundstücksrechts kümmert der Notar sich auch um die Eintragung der verschiedenen sonstigen dinglichen Rechte. Die notarielle Beurkundung ist hier in der Regel nicht vorgeschrieben, die Grundbuchordnung sieht aber vor, dass die Eintragungsunterlage in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen. Bei der Grundpfandrechten (Hypothek und Grundschuld) ist die Beurkundung zudem fast immer erforderlich, weil sich die Eigentümer gegenüber der Bank der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen müssen. Die nachfolgenden weiteren dinglichen Rechte sind im Bereich der notariellen Tätigkeit vor allem relevant: