Im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages sollten die Parteien immer Regelungen zur Sach- und Rechtsmängelhaftung treffen. Gesetzlich haftet der Verkäufer für solche Mängel, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehen. Gerade beim Verkauf gebrauchter Immobilien wird es aber immer dem Interesse des Verkäufers entsprechen, eine solche Haftung möglichst weitgehend auszuschließen. Ähnlich wie bei Gebrauchtwagen können sich auch bei gebrauchten Immobilien je nach Nutzungsdauer Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zeigen. Üblich ist es daher, dass der Käufer die Immobilie eingehend besichtigt und dann wie besehen kauft. Natürlich ist der Verkäufer seinerseits verpflichtet, dem Käufer vor Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten offenen und versteckten Mängel bekannt zu geben.Ein Ausschluss der Rechtsmängelhaftung erfolgt üblicherweise nicht.
Zu beachten ist, dass der Mängelausschluss nur eingeschränkt möglich ist, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt.