Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln: wie geht das?

In der Praxis besteht häufig die Erforderlichkeit, bereits bestehende Einzelunternehmen in eine GmbH zu überführen. Nicht selten sind die Einzelunternehmen über Jahre betrieben und zu bedeutenden wirtschaftlichen Unternehmen aufgebaut worden. Mit Größe und Umfang des Betriebes steigt dann auch das unternehmerische Risiko, der Wunsch nach einer Haftungsbeschränkung ist legitim. Einfach eine neue GmbH zu gründen und praktisch von Null anzufangen, ist dabei meistens keine adäquate Lösung. Der alte Betrieb muss dann abgewickelt werden, zudem müssen alle bestehenden Rechtsverhältnisse (z.B. Lieferantenverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge) auf die GmbH übertragen werden, was nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners möglich ist. Eine „Umwandlung“ im Rechtssinne führt hingegen dazu, dass sämtliche Rechtsverhältnisse automatisch auf den neuen Rechtsträger, hier die GmbH, übergehen.  

Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH

Der am häufigsten gewählte Weg besteht deshalb darin, das einzelkaufmännische Unternehmen zum Zwecke der Neugründung der GmbH auszugliedern. Dabei handelt es sich um einen klassischen Umwandlungsvorgang nach dem Uwandlungsgesetz. Idealerweise wird das Einzelunternehmen bereits zuvor als e.K. im Handelsregister eingetragen. Der Inhaber erklärt sodann vor dem Notar die Ausgliederung nebst Ausgliederungsplan, und errichtet den Gesellschaftsvertrag der neuen GmbH. In aller Regel wird der Inhaber zugleich als Geschäftsführer der GmbH bestellt. Dem Handelsregister sind die Ausgliederung und die Neugründung der GmbH durch entsprechende Anmeldungen mitzuteilen.

Zu beachten ist, dass dem Handelsregister neben den notariellen Urkunden

-Ausgliederungserklärung nebst Ausgliederungsplan

-Sachgründungsbericht

-Gesellschafterliste

-Gesellschaftsvertrag der GmbH

-Handelsregisteranmeldungen

auch folgenden Unterlagen zu übermitteln sind:

-Schlussbilanz des Einzelunternehmens (nicht älter als acht Monate)

 -Werthaltigkeitsbescheinigung

Letztgenannte Unterlagen sind durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu erstellen, was häufig erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Dies muss daher unbedingt vorab erörtert und in Auftrag gegeben werden.

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss auch dieser vorab beteiligt werden.

Alternative: Bargründung einer GmbH und Einbringung im Wege der Kapitalerhöhung

Als Alternative zu dem vorstehenden Ausgliederungsvorgang besteht auch die Möglichkeit, zunächst eine GmbH zu gründen, und sodann das bestehenden einzelkaufmännische Unternehmen im Wege der Sachkapitalerhöhung einzubringen. Dies setzt jedoch voraus, dass die GmbH zunächst im Weg der Bargründung entsteht, es muss also eine Einlage auf das Mindeststammkapital (EUR 25.000) in Höhe von wenigstens EUR 12.500 zur Verfügung stehen.

Ein weiterer wesentlicher Nachteil besteht darin, dass es sich bei dieser Lösung rechtlich nicht um einen Uwandlungsvorgang nach dem Umwandlungsgesetz handelt. Die Folge ist, dass bestehende Rechtsverhältnisse (z.B. Lieferantenverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge) nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners auf die GmbH übergehen.

Welchen Weg der Uwandlung sollte ich wählen?

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass Uwandlungsvorgänge rechtlich sehr kompliziert und wirtschaftlich enorm bedeutsam sind. Sie müssen daher in jedem Fall sorgfältig vorbereitet werden. Erster Ansprechpartner ist dabei immer der Steuerberater, da jeder Uwandlungsvorgang erheblich steuerliche Auswirkungen hat. Der Steuerberater wird prüfen und abwägen, welcher Weg am vorteilhaftesten und am besten realisierbar ist. Eine diesbezüglich eine Entscheidung gefallen, müssen alle erforderlichen Unterlagen beschafft werden, wie Abschlussbilanz und Werthaltigkeitsbescheinigung. Der Notar kümmert sich die Vorbereitung der notwenigen notariellen Urkunden, wie den Ausgliederungsplan, den Gesellschaftsvertrag und die Anmeldung zum Handelsregister.