Mehrere Bevollmächtigte: Vor- und Nachteile
Der Vollmachtgeber hat grundsätzlich die Wahl, ob er einen oder mehrere Bevollmächtigte einsetzen möchte. So ist es nicht unüblich, dass Vollmachtgeber ihren Ehegatten und ein oder mehrere Kinder bevollmächtigen.
Ob die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter sinnvoll ist, sollte im Einzelfall abgewogen werden. Der Vorteil liegt dabei klar auf der Hand: sollte ein Bevollmächtigter einmal verhindert sein, dann kann der andere handeln. Gerade der Ehegatte kann in fortgeschrittenem Alter aufgrund Krankheit oder sonstiger Gebrechen an der Ausübung der ihm erteilten Vollmacht verhindert sein. In diesen Fällen ist es dann Gold wert, wenn ein weiterer Bevollmächtigter zur Verfügung steht.
Auf der anderen Seite kann die Bevollmächtigung mehrerer Personen aber auch Probleme mit sich bringen. Der Vollmachtgeber sollte in der Vollmacht klar regeln, wie die Bevollmächtigten konkret handeln dürfen. Möglich sind dabei die gemeinsame Vertretungsbefugnis und die Einzelvertretungsbefugnis. Von der ersten Variante wird in der Regel Abstand genommen, weil die Bevollmächtigten sonst immer zusammen handeln müssen. Dies kann umständlich und kompliziert sein, vor allem dann, wenn einer der Bevollmächtigten verreist oder anderweitig verhindert ist. Die Einzelvertretungsbefugnis ist daher grundsätzlich zu bevorzugen.
Allerdings kann es auch bei mehreren Bevollmächtigten mit Einzelvertretungsbefugnis zu Schwierigkeiten kommen, nämlich dann, wenn beide nicht mehr “an einem Strang” ziehen. Sollten sich die Bevollmächtigten untereinander nämlich nicht mehr einig sein, dann können sie die Entscheidungen des anderen ggf. rückgängig machen, oder anderweitig torpedieren. Ein Bevollmächtigter könnte auch versuchen, die Vollmacht des anderen zu widerrufen. Diese Möglichkeit sollte der Vollmachtgeber in der Urkunde daher vorsorglich immer ausschließen.
Mehrere Bevollmächtigte: ist eine Rangfolge sinnvoll?
Sofern sich der Bevollmächtigte dafür entscheidet, mehrere Personen zu bevollmächtigen, dann kann es sinnvoll sein, eine Rangfolge für die Handlungsbefugnis festzulegen. So ist es beispielsweise durchaus üblich, dass zunächst der Ehegatte als Bevollmächtigter tätig werden soll. Eingesetzte Kinder sollen nur dann handeln, wenn der Ehegatte nicht handeln kann oder will. Ein solche Anordnung wird aber immer nur im Innenverhältnis, also zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmern erfolgen, da es andernfalls zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr kommen würde. Der Dritte muss bei der Vorlage der Vollmacht immer sicher sein können, dass der jeweilige Bevollmächtigte auch wirksam handeln kann.
Die Anordnung einer Rangfolge ist aber keineswegs zwingend. Der Vollmachtgeber kann darauf auch verzichten, alle Bevollmächtigten sind dann untereinander gleichberechtigt handlungsbefugt.