Wenn ein Grundstück verkauft wird, kann zugunsten der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehen. Der Notar muss denn Verkauf daher der Gemeinde anzeigen und um Erklärung bitten, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses ausgeübt werden soll. Sofern kein Vorkaufsrecht besteht oder von diesem nicht Gebrauch gemacht werden soll, erteilt die Gemeinde eine so genannte Vorkaufsrechtsverzichtserklärung.
Die Vorlage dieser Erklärung wird in den Immobilienkaufverträgen grundsätzlich zur Fälligkeitsvoraussetzung gemacht, da der Kaufpreis nicht fließen soll, bevor Rechtssicherheit zum Vorkaufsrecht besteht. Übt die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nämlich aus, dann kommt der Kaufvertrag mit der Gemeinde zustande. Der ursprüngliche Kaufvertrag mit dem Käufer kann daher nicht mehr vollzogen werden. Notarielle Kaufverträge enthalten daher in aller Regel Rücktrittrechte zugunsten der Parteien für den Fall, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt.
In der Praxis kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts äußerst selten vor. Die Gemeinde wird nur dann in den Vertrag eintreten, wenn sie ein besonderes Verwertungsinteresse an dem Grundstück hat. Dies kann städtebauliche Gründe haben, beispielsweise, wenn ein bestimmtes Gebiet grundlegend umgestaltet werden soll (z.B. Schaffung eines Gewerbeparks). Denkbar sind auch verkehrsplanerische Gründe, z.B., wenn eine Straße oder ein Gehweg gebaut oder verändert werden soll.
Es ist möglich, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht preislimitiert ausübt. Sie bietet dann den tatsächlichen Verkehrswert an, der unter dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis liegt. Allerdings kann der Verkäufer in diesen Fällen vom Kaufvertrag zurücktreten.
Kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht bei Wohnungseigentum und bei Erbbaurechten.