Bei den allermeisten Grundstückskaufverträgen wird der Kaufpreis finanziert. Er kommt eher selten vor, dass der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig zur Verfügung hat. Wird der Kaufpreis finanziert, dann verlangen die Kreditinstitute (Banken und Bausparkassen) eine Sicherheit, die in das Grundbuch des Kaufobjekts eingetragen werden muss. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Grundpfandrecht, eine Grundschuld oder Hypothek. Die Kredite werden grundsätzlich erst ausgezahlt, wenn das entsprechende Grundpfandrecht eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt also notwendig vor der Eigentumsumschreibung auf den Käufer. Das Grundbuchamt trägt das Grundpfandrecht nur ein, wenn der Eigentümer dies bewiiligt. Der Verkäufer muss einer Belastung des Grundstücks zugunsten der Darlehensgeber des Käufers folglich zustimmen. Dies erfolgt im Rahmen des Kaufvertrages mithilfe der so genannten Belastungsvollmacht. Der Verkäufer gibt dem Käufer die Vollmacht, das Kaufobjekt mit Grundpfandrechten für seine Kreditinstitute zu belasten.
Zum Schutz des Verkäufers werden so genannte Sicherungsabreden in die Belastungsvollmacht aufgenommen. Garantiert werden muss insbesondere, dass die Kreditinstitute die Grundpfandrechte nur insoweit als Sicherheit verwenden dürfen, wie sie auch tatsächlich Zahlung auf den Kaufpreis geleistet haben. Zudem ist der Verkäufer von allen Kosten der Grundpfandrechtsbestellung freizuhalten.
Häufig liegen zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages die Grundschuldunterlagen der Bank noch nicht vor. Der Käufer kann die spätere Beurkundung der Grundschuld dann mithilfe der Belastungsvollmacht vornehmen, ohne dass der Verkäufer zum Beurkundungstermin erscheinen muss. Der Käufer handelt bei der Beurkundung für sich persönlich, und aufgrund Vollmacht auch für den Verkäufer. Die Belastungsvollmacht dient damit auch der Flexibilität und ermöglicht eine vereinfachte Abwicklung des Kaufvertrages.