Während es vor einigen Jahren noch üblich war, die Kaufpreiszahlungen bei einem Grundstückskaufverträgen grundsätzlich über Notaranderkonten abzuwickeln, kommen Anderkonto heutzutage nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz. Der Gesetzgeber hat nämlich zwischenzeitlich geregelt, dass ein besonderes berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegen muss, damit der Notar das Anderkonto einrichten darf. Das Risiko zulasten einer Partei muss also aufgrund bestimmter Umstände höher sein, als bei einem gewöhnlichen Sachverhalt und einer normalen Vertragsgestaltung. Ein berechtigtes Sicherungsinteresses kann in den folgenden Konstellationen gegeben sein:
-die Hinterlegung soll einen vorzeitigen Besitzübergang ermöglich.
-ersichtliche Überforderung der Parteien.
-komplizierte Lastenfreistellung mit vielen Gläubigern.
-die finanzierende Bank besteht auf Einsetzung eines Anderkontos.
-der Brief eines abzulösenden Grundpfandrechts ist nicht auffindbar, das erforderliche Aufgebotsverfahren nimmt Zeit in Anspruch.
-als Verkäufer tritt ein Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker auf.
-das Kaufobjekt wird aus der Zwangsversteigerung erworben.
-Käufer oder Verkäufer befindet sich im Ausland.
Im Regelfall läuft die Kaufpreiszahlung daher über das so genannten Direktzahlungsmodell, bei dem es zu einem gesicherten direkt Leistungsaustausch kommt. Der Kaufpreis nimmt nicht den Umweg über den Notar, sondern wird unmittelbar an den Verkäufer oder dessen Gläubiger (bei Restschulden) ausgezahlt. Die Parteien haben hier auch einen Kostenvorteil, da das Anderkonto nicht unerheblich zusätzliche Gebühren verursacht.