Erbrecht

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Wenn sich der Verstorbene zu Lebzeiten nicht um die Verteilung seines Vermögens im Fall seines Todes gekümmert hat, tritt beim Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet in nicht wenigen Fällen für Angehörige oder Ehepartner eine große, höchst unwillkommene Überraschung, vor allem dann, wenn sie der Auffassung waren, alles, was dem Erblasser gehört hat, gehöre nun ihnen. Das ist bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge jedoch meist nicht der Fall: hat der Verstorbene beispielsweise Kinder, sind sie als Erben erster Ordnung Miterben des Vermögens. Gibt es keine Erben erster Ordnung, sind möglicherweise Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge) oder dritter Ordnung ( Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge) vorhanden. Im Falle einer vormals im Eigentum des Verstorbenen stehenden Immobilie hat diese Konstellation dann beispielsweise mehrere Miterben zur Folge, so dass der überlebende Ehepartner über das Haus nicht mehr frei verfügen kann. Je nach Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, und den zur Erbfolge gelangenden Verwandten erbt der Ehegatte ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Nur wenn keine Erben der ersten oder der zweiten Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind, erbt der überlebende Ehepartner allein.

Die unerwartete und oft auch unerwünschte Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit Verwandten des Erblassers führt nicht selten zu Streit unter den Überlebenden. Ein solcher Konflikt kann jedoch vermieden werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten die Möglichkeiten nutzt, die das deutsche Erbrecht jedem Bürger bietet: durch verschiedene Gestaltungsinstrumente, die unten näher beschrieben sind, kann man selbst entscheiden, wem man sein Vermögen vererbt. In erster Linie kommen dabei das Testament und der Erbvertrag in Betracht. Der Verfügende muss sich dabei nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann daher auch nicht mit ihm verwandte Personen als Erben einsetzen oder die gesetzlichen Erbteile ändern. Eine Ausnahme bildet dabei der Pflichtteil. Er ist grundsätzlich unabänderlich, es sei denn, es liegen ausnahmsweise besondere Gründe für eine Pflichtteilsentziehung vor.

Einzelheiten zu weiteren erbrechtlich relevanten Themen finden Sie hier:

Testament

Gemeinschaftliches Testament

Erbvertrag

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Erbschein

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Auflage und Teilungsanordnung

Vermächtnis und Vorausvermächtnis

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Erbverzicht und Plichtteilsverzicht

Enterbung und Pflichtteilsentziehung

Testamentsvollstreckung

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